§ 1 Geltungsbereich
1. Die Slow Mood Unipessoal, Lda (im Folgenden „Verleiher“ genannt) erbringt Leistungen und unterbreitet Angebote im Zusammenhang mit der Überlassung ihrer Requisiten/ Produktionsausstattungen/ Bekleidungen/ Accessoires u.ä. (im Folgenden „Mietgut“ genannt) an Kunden (im Folgenden „Entleiher“ genannt) ausschließlich aufgrund dieser AGB. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entleihers wird ausdrücklich widersprochen. Die AGB gelten auch für Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals hierauf hingewiesen wird.
§ 2 Schriftform; Durchführung und Gegenstand des Vertrages
1. Über jede Überlassung des Mietgutes ist ein Mietvertrag (im Folgenden „MV“ genannt) zu schließen. Dieser bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform, insbesondere der Unterzeichnung durch beide Parteien. Dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen. Die Anerkennung eines Angebotes/ Kostenvoranschlages, dem Entleiher in schriftlicher Form vorgelegt, ist der Anerkennung eines Mietvertrages gleichgesetzt.
2. Eine Vermietung des Mietgutes ist ausschließlich an Gewerbetreibende der Film-, TV-, Foto,- Event,- und Schauwerbebranche möglich. Der Entleiher bestätigt ausdrücklich diesem Gewerbezweig anzugehören. Der Verleiher behält sich eine Prüfung dieser Eignung ausdrücklich vor.
3. Für die Dauer der Vermietung ist der Entleiher verpflichtet, eine Kopie des gültigen Personal- oder Reisepasses vorzulegen, wenn vom Verleiher gefordert. Der Entleiher sichert das Haftungsrisiko, bezogen auf die Verschlechterung und/ oder den Untergang des Mietgutes, für die Dauer des Mietzeitraumes durch eine Haftpflichtversicherung ab, die mindestens einen Betrag von 500.000,00 € für Vermögensschäden abdeckt. Der Entleiher weist das Bestehen dieser Haftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens auf Verlangen des Verleihers nach. Kann der Entleiher keinen Versicherungsnachweis erbringen, ist der Verleiher berechtigt, eine Kaution in Höhe des Versicherungswertes des Mietgutes bei Abholung zu verlangen.
4. Der Verleiher ist berechtigt, vom Entleiher darüber hinaus eine Mietkaution in Höhe des Warenwertes bei Abholung zu verlangen. Die Internet Datenbank des Verleihers stellt lediglich eine Übersicht des bestehenden Lagerbestandes dar, so dass diese nicht verbindlich buchbar sind. Entsprechende Buchungsanfragen sind für den Verleiher bis zur Auftragsbestätigung nicht rechtsverbindlich und spätestens 24 Stunden vor dem Mietzeitraum schriftlich zu stellen.
5. Bei einer Anfrage des Entleiher über die Internet Datenbank des Verleihers ist der Entleiher verpflichtet, Firmierung, Namen, Namen des Abholers; soweit dieser nicht mit dem des Entleihers übereinstimmt, und die jeweilige Nummer des gültigen Personal- oder Reisepasses anzugeben, wenn gefordert.
6. Der Entleiher ist verpflichtet, dass Mietgut bei dem Verleiher abzuholen. Eine Zustellung an den Entleiher und Abholung erfolgt nicht und bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Für zusätzlich vereinbarte Zustellung und Abholung werden die Kosten je nach Partnerfirma, nach Zeitaufwand ab und bis Transportunternehmen, nach Personalaufwand und/ oder nach gefahrenen Kilometer separat durch den Verleiher oder das Transportunternehmen berechnet. 7. Der Verleiher ist berechtigt, das Mietgut jederzeit abzuberufen und ggf. durch einen für den Einsatz bei dem Entleiher ausreichendes Mietgut zu ersetzen.
8. Sofern für die Einsätze des Mietgutes bei dem Entleiher behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder später werden, verpflichtet sich der Entleiher, diese auf seine Kosten einzuholen und dem Verleiher eine Kopie dieser zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Haftung; Gewährleistung; Verzug; Rücktritt vom Vertrag
1. Der Verleiher haftet nur für die schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zur pünktlichen Bereitstellung des Mietgutes; eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die bei der Anwendung/ Aufstellung/ Verwendung und/ oder Positionierung des Mietgutes bei dem Entleiher entstehen. Der Entleiher hat das Mietgut unverzüglich bei Übergabe darauf zu prüfen, ob es für jede die von ihm geforderte Verwendung geeignet ist.
3. Für eine Verletzung der in Ziff. 1 genannten oder sich kraft Gesetzes ergebenden Pflichten haftet der Verleiher nur, wenn diese Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommen wurde; im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte und mittlere Fahrlässigkeit gehaftet. Die Haftung des Verleihers ist dabei beschränkt auf bei den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsabschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verleihers den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist.
4. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen durch den Verleiher ist unter den in Ziff. 1 bis 3 für Schadensersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
5. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verleiher die Überlassung des Mietgutes dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, Krankheit, Epidemien, behördliche Anordnungen – hat der Verleiher auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen den Verleiher, die Überlassung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom MV zurückzutreten.
6. Der Verleiher übernimmt bei Elektrogeräten, wie z.B. Radios, TV-Geräte keine Funktionsgarantie.
7. Das Mietgut und mitgelieferte Verpackungen sind vom Entleiher bei Abholung und/ oder Übergabe unverzüglich auf etwaige Mängel zu überprüfen und gegenüber dem Verleiher anzuzeigen. Kommt der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nach und hat er dies zu vertreten sind spätere Einwendungen gegen die Mangelfreiheit der Mietsache ausgeschlossen. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Entleiher oder einen eventuell autorisierten Kurier geht die Gefahr für die Verschlechterung oder den Untergang des Mietgutes auf den Entleiher über.
8. Das überlassene Mietgut und seine Verpackungen sind nach der vereinbarten Mietzeit mangelfrei an dem Geschäftssitz des Verleihers zurück zu geben, hier insbesondere unter Berücksichtigung der vom Verleiher angebrachten Artikelnummern, Logos und Barcodes, welche bei eventueller Entfernung vor Rückgabe wieder anzubringen sind.
9. Bei Rückgabe von beschädigtem Mietgut ist der Verleiher berechtigt, eine Schadensersatzsumme in Höhe der Wiederherstellung geltend zu machen. Diese fällt zusätzlich zum vereinbarten Verrechnungssatz an. Bei Verlust und/ oder Unterganges des überlassenen Mietgutes haftet der Entleiher in Höhe der Kosten einer gleichwertigen Wiederbeschaffung.
10. Sofern der Verleiher mit der Überlassung des Mietgutes in Verzug ist, ist der Entleiher nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er dem Verleiher eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
11. Lehnt der Entleiher ein Mietgut ab und steht dem Verleiher ein gleichwertiges Ersatzmietgut nicht zur Verfügung, ist der Verleiher berechtigt, von dem MV zurückzutreten, ohne dass dem Entleiher wegen des Rücktritts ein Schadensersatzanspruch zusteht.
12. Kommt zwischen dem Verleiher und Entleiher im Zuge der Überlassung ein Kaufvertrag zustande, vereinbaren die Parteien den Ausschluss der Gewährleistung; soweit es sich bei der verkauften Sache um einen gebrauchten Artikel handelt.
§ 4 Vergütung; Verrechnungssätze und Zuschläge
1. Der Verleiher ist berechtigt, für jedes von ihm überlassene Mietgut eine Vergütung in Höhe des in dem MV genannten kalendertäglichen Verrechnungssatzes zu berechnen. Der Entleiher ist verpflichtet, die auf die jeweiligen Zahlungsbeträge anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Entleiher berechtigt und verpflichtet, eine Mietzeit von kalendertäglich 8 Stunden abzunehmen. Kommt der Entleiher mit der Annahme dieser Mietzeit in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verleiher berechtigt, die Vergütung für die nicht abgenommene Mietzeit zu verlangen
3. Der Verleiher ist berechtigt, die nachfolgend genannten Zuschläge zu erheben: 30,- € für jede, zwischen 18.00 und 09.00 Uhr erfolgte werktägliche Abholung oder Rückgabe. 30,- € für jede, an einem Samstag/ Sonntag und oder gesetzlichen Feiertag erfolgte Rückgabe. Sollten gleichzeitig die Voraussetzungen mehrerer Zuschläge erfüllt sein, fallen diese jeweils an. Abholungen an Wochenenden (Samstag und Sonntag) oder gesetzlichen Feiertagen sind nicht möglich.
4. Bei Requisiten, Artikelnummern die mit "200" starten, werden Wochenenden und Feiertage nicht berechnet; und Abhol- und Rückgabetage zählen jeweils als ein ganzer Tag.
5. Rabatte für Requisiten - Auf Requisiten, Produkte mit Artikelnummern beginnend mit „200“, gibt es folgende Rabatte:
Tag 1 bis 3 ohne Rabatt
- 4. bis 10. Tag: +10 %/ Tag, von der Summe der ersten 3 Tage
- 11.-20. Tag: +5 %/ Tag, von der Summe der ersten 3 Tage
- 5. Woche+: individueller Preis
Beispiel: Preis von 1,80 €/ Tag | 3x 1,80 = 5,40 €
10 % = 0,54 €/ Tag
5 % = 0,27 € / Tag
6. Der in dem MV genannte Einsatzort ist Berechnungsgrundlage des Tagesverrechnungssatzes. Ändert der Entleiher diesen Einsatzort und entstehen hierdurch für den Verleiher höhere Aufwendungen, so ist der Verleiher berechtigt, den Tagesverrechnungssatzes entsprechend zu erhöhen oder die erhöhten Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
7. Kommt der Entleiher seiner Verpflichtung zur Abholung und/ oder Abnahme des Mietgutes nicht nach, ist der Verleiher berechtigt, für den vereinbarten Mietzeitraum die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Wird das Mietgut durch den Verleiher ganz oder teilweise in dem vereinbarten Mietzeitraum weitervermietet, ist der Verleiher berechtigt, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 30% der vereinbarten Vergütung zu erheben.
§ 5 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
1. Die dem Verleiher für die Überlassung des Mietgutes zustehende Vergütung wird von diesem jeweils vor Verleih, spätestens nach Abschluss des Verleihs in Rechnung gestellt. Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäß MV. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Verleiher über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlungsverzug ist der Verleiher berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Verleiher ist bei Zahlungsverzug weiter berechtigt, das dem Entleiher überlassene Mietgut zu entziehen.
§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
1. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen des Verleihers und die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist jeweils nur mit schriftlich anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
2. Eine Abtretung der gegenüber dem Verleiher bestehenden Ansprüche ist nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
§ 7 Verschwiegenheitsklausel; Datengeheimnis
1. Der Entleiher ist vertraglich verpflichtet, über alle Geschäftsgeheimnisse des Verleihers Verschwiegenheit zu wahren. Eine Nichtbeachtung der Verschwiegenheitspflicht kann zur Beendigung des Mietvertrages führen.
§ 8 Vertragsdauer und -beendigung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der MV auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wird das Mietgut über einen vereinbarten Zeitraum von dem Entleiher genutzt/ oder nicht dem Verleiher innerhalb seiner Geschäftsräume zur Verfügung gestellt, gilt der MV als zu den darin genannten Bedingungen einverständlich auf unbestimmte Zeit verlängert.
2. Der MV kann mit einer Frist von fünf Werktagen gekündigt werden; werden aufgrund eines MV mehrere Mietgüter überlassen, kann auch eine Teilkündigung für einzelne oder mehrere Mietgüter erfolgen. Beendet der Entleiher die Vermietung vorher, hat er die vereinbarte Vergütung für die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht abgenommene Mietzeit zu zahlen.
3. Das Recht den MV aus wichtigem Grunde jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt für beide Parteien unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Entleiher seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, b) eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers eintritt, c) der Entleiher mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertragsverhältnis gegenüber dem Verleiher in Verzug geraten ist und er trotz angemessener Fristsetzung von zwei Wochen nicht leistet.
4. Eine Kündigung des MV bedarf der Schriftform.
§ 9 Garantie, Produkt und Markenrechte
1. Der Verleiher übernimmt keinerlei Gewähr für die Übereinstimmungen zwischen den Fotographien innerhalb der Internet Datenbank und dem überlassenen Mietgut. Hier insbesondere nicht für Farbabweichungen, Nutzungsbeschädigungen, eventuellen Verschmutzungen u.ä.
2. Der Verleiher übernimmt keine Haftung für evtl. Produkt- und Markenrechte bei Film- und Fotoaufnahmen des überlassenen Mietgutes. Weiterhin gewährt der Verleiher auf das überlassene Mietgut keine Produkt- und Markenrechte. Gleichfalls hat der Entleiher dafür Sorge zu tragen, sich über evtl. bestehende Produkt- und Markenrechte sowie deren Einhaltung zu informieren.
§ 10 Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Leistungen des Entleihers ist am Sitz des Verleihers in Lissabon. Ist der Entleiher nach portugiesischem Recht Kaufmann nach Paragraph 13 des Handelsrechts ("Comerciante segundo o artº 13º do Código Comercial"), so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der ihm bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Wechsel- und Scheckforderungen bei dem für Lissabon zuständigen Amts- oder Landgericht des Verleihers. Der Verleiher ist berechtigt, den Entleiher auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Es findet ausschließlich portugiesisches Recht Anwendung, soweit nicht zwingendes europäisches Recht etwas anderes erfordert.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des MV oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des MV und der AGB unberührt. In diesem Falle gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine Bestimmung auszufüllen, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck möglichst weitgehend entspricht. |